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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 22 ZDG, Anrechnung anderen Dienstes

1 Geleisteter Wehrdienst und aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. 2 Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge

  • 1.schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
  • 2.schuldhafter Dienstverweigerung,
  • 3.Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
  • 4.Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen,
  • 5.Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder
  • 6.einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat.

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