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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 25c ZDG, Staatsbürgerliche Rechte

1 Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. 2 Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.


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