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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 30a ZDG, Pflichten der Vorgesetzten

1 Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2 Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3 Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.


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