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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 41a ZDG, Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst

(1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilligen zusätzlichen Zivildienst von mindestens 3 bis zu höchstens 6 Monaten Dauer leisten, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden und die Dienststelle einverstanden ist.

(2)1 Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens 2 Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnisses gestellt werden. 2 Wird dem Antrag entsprochen, legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.

(3)1 Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leistet. 2 Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.

(4)1 Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes. 2 Die §§ 52 bis § 57 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(5)1 Liegen besondere Gründe vor, kann die Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Absatz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe gewähren, die in § 8c Absatz 2 WSG vorgesehen ist. 2 Der Zuschlag wird nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. 3 Ein erhöhtes Entlassungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 WSG wird nicht gezahlt.

(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Absatz 2 SUV.


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