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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 80 ZDG, Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


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