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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 81 ZDG, Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

(1)1 Dienstleistende, die am 31. 12. 2010 6 Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. 2 Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. 11. 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2)1 Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a WPflG in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 WPflG in der ab 1. 12. 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a WPflG in der bis zum 30. 11. 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 WSG in der am 30. 11. 2010 geltenden Fassung.

(4)1 Dienstleistende, die vor dem 1. 12. 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 SUV, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. 2 In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 SUV.

(5)1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. 11. 2010 die vom 1. 12. 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. 2 Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht

  • 1.zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
  • 2.zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder
  • 3.zu einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. 11. 2010 die vom 1. 12. 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

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