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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 179 ZPO, Zustellung bei verweigerter Annahme

1 Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2 Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3 Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.


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