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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 358a ZPO, Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

1 Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2 Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

  • 1.eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  • 2.die Einholung amtlicher Auskünfte,
  • 3.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Absatz 3,
  • 4.die Begutachtung durch Sachverständige,
  • 5.die Einnahme eines Augenscheins.

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