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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 573 ZPO, Erinnerung

(1)1 Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). 2 Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 3 § 569 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und die §§ 570 und § 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.


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