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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 770 ZPO, Einstweilige Anordnungen im Urteil

1 Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2 Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.


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