Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 796c ZPO, Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

(1)1 Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Absatz 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. 2 Die §§ 796a und § 796b gelten entsprechend.

(2)1 Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. 2 Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Absatz 1 zuständigen Gericht angefochten werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.