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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 846 ZPO, Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis § 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.


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