DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 31 DEÜV, Sonderregelungen
§ 31 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024).
(1)1 Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Absatz 1 Nummer 5 SGB VI genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. 2 Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. 3 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 SGB IV und § 22.
Satz 3 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.
Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.