DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 40a DEÜV, Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 40a eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(1) Das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI vorliegen.
(2)§ 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
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