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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 40 PflAPrV, Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis

(1)1 Die hochschulische Pflegeausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind. 2 Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 1 PflBG ausgeschlossen.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2)1 Das Zeugnis zur hochschulischen Pflegeausbildung stellt die Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus. 2 Das Ergebnis der staatlichen Prüfung zur Berufszulassung wird im Zeugnis getrennt ausgewiesen und von der zuständigen Behörde unterzeichnet.


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