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Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
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DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 3.2.4. DEÜVGs, Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK)

(1) Der DSKK enthält den Grund der Abgabe des DSKK (Abgabegrund) sowie ein Kennzeichen, ob der

  • -Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM),
  • -Datenbaustein Mitgliedsbestätigung (DBMB),
  • -Datenbaustein Anforderung Meldung (DBAM),
  • -Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbemessungsgrenze (DBBG),
  • -Datenbaustein Name (DBNA),
  • -Datenbaustein Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung (DBKB).
vorhanden ist.

(2) Im DBMM wird von der Einzugsstelle angegeben, für welchen Zeitraum GKV-Monatsmeldungen angefordert werden.

(3) Mit dem DBMB wird dem Arbeitgeber auf Grundlage der eingehenden Meldung mitgeteilt, ob eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht.

(4) Mit dem DBAM wird eine fehlende Jahresmeldung durch die Einzugsstellen angefordert.

(5)1 Der DBBG enthält Daten zur Anwendung des § 22 Absatz 2 SGB IV in den Fällen, in denen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde. 2 Darüber hinaus enthält der DBBG Angaben zum beitragspflichtigen Anteil einer Einmalzahlung.

(6) Im DBKB teilt die Minijob-Zentrale mit, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.


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