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BVerfG 18.10.2024 - 1 BvR 195/23
BVerfG 18.10.2024 - 1 BvR 195/23 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 19 Abs 4 GG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 26. September 2022, Az: B 7 AS 38/22 C, Beschluss
vorgehend BSG, 2. August 2022, Az: B 7 AS 10/22 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. Dezember 2021, Az: L 29 AS 1225/20, Urteil
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (…) wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht die von ihr erhobene Berufung zurückgewiesen hat, nachdem es einem von ihr gestellten Terminverlegungsantrag wegen einer mit positivem Antigentest nachgewiesenen Coronainfektion nicht entsprochen hatte, sowie gegen die Verwerfung ihrer im Anschluss zum Bundessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde und der darauf folgenden Anhörungsrüge.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
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a) Dahinstehen kann, ob es - wie die Beschwerdeführerin rügt - mit dem Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar war, dass das Bundessozialgericht im Hinblick auf die Vierte Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (4. InfSchMV) Vortrag zu den Möglichkeiten verlangt hat, eine Absonderungspflicht zu beenden, obwohl der Sachverhalt zumindest keine konkreten Anhaltspunkte dafür bot, dass einer der entsprechenden Tatbestände erfüllt war.
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Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts hierauf beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2023 - 1 BvR 795/21 -, Rn. 30). Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Ziff. 6.2 der Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Pankow vom 1. November 2021 für sogenannte Verdachtspersonen, wozu auch die Beschwerdeführerin zählte, die Absonderungsfrist „mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, spätestens jedoch nach zehn Tagen“ endete.
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Sofern das Landessozialgericht ihren Verlegungsantrag vor der mündlichen Verhandlung nicht beschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin dazu schon in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen und dies auch nicht zum Inhalt der Verfassungsbeschwerde gemacht.
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b) Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; vgl. BVerfGE 78, 7 19 f.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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