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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 11.2.1. RS 2024/03, Geschädigtes Kind

Abweichend vom Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V (vgl. Ziff. 4.1.), bei dem der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil 1 wegen seines erkrankten und versicherten Kindes Anspruch auf das Kinderkrankengeld hat, sieht § 47 Absatz 10 Satz 1 SGB XIV vor, dass das aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen erkrankte Kind, welches der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, selbst den Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung für den Elternteil 1 hat.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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