§ 117e AO, Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten
(1)1 Die Finanzbehörden können im Verhältnis zu Staaten und Hoheitsgebieten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 1 und 13, § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3a sowie der §§ 10 bis 12a EUAHiG nach Maßgabe des Absatzes 2 besondere Formen der zwischenstaatlichen Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. 2 § 117 bleibt unberührt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
(2)1 Abweichend von
- 1.§ 10 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz EUAHiG kann die Teilnahme an behördlichen Ermittlungen mittels elektronischer Kommunikation gestattet werden;
- 2.§ 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12 Absatz 5 Satz 2 EUAHiG soll die Bestätigung oder die Ablehnung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens übermittelt werden;
- 3.§ 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EUAHiG bestimmt sich die Zulässigkeit des Austausches von Informationen nach den im Einzelfall innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen oder, in Ermangelung solcher, nach § 117 Absatz 3;
- 4.§ 12a Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz EUAHiG sollen die Feststellungen in einem gemeinsamen Prüfbericht festgehalten werden;
- 5.§ 12a Absatz 4 Satz 4 EUAHiG können die beteiligten Behörden, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, mit der zuständigen Behörde des Drittstaates vereinbaren, die Beweisführung der entsprechenden Behörde des Drittstaates zu unterstützen.
2 An die Stelle des zentralen Verbindungsbüros treten im Inland das Bundeszentralamt für Steuern und im Drittstaat die jeweils zuständige Behörde.
3 § 12 Absatz 7 EUAHiG gilt nicht; zielen die behördlichen Ermittlungen im Inland auf ein Verfahren nach den §
§ 193 bis
§ 207, kann auf die Anhörung des inländischen Beteiligten bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung verzichtet werden, sofern andernfalls der Erfolg der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung gefährdet würde.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sowie den Verbrauch- und Verkehrssteuern kann das Zollkriminalamt als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ZFdG entsprechend den Absätzen 1 bis 2 zwischenstaatliche Amtshilfe für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen und ersuchen, soweit das BMF die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.