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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 247 FamFG, Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten 3 Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Absatz 1 BGB zustehenden Betrags geregelt werden.

(2)1 Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. 2 § 1600d Absatz 2 und 3 BGB gilt entsprechend. 3 In den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist.


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