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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 388 FamFG, Androhung

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, § 37a Absatz 4 und § 125 Absatz 2 HGB, auch in Verb. mit § 707b Nummer 2 BGB, § 5 Absatz 2 PartGG oder § 160 Absatz 1 GenG, den §§ 407 und § 408 AktG, § 79 Absatz 1 GmbHG, § 350 UmwG oder § 12 EWIVAG rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).

(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 BGB genannten Vorschriften anzuhalten.


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