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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 102 HwO

(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er

  • 1.das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
  • 2.durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind.

(3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des 60. Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.


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