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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 109 HwO

1 Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. 2 Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, dass die Handwerkskammer durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten wird.


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