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StPO – Strafprozessordnung



§ 160b StPO, Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1 Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.


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