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StPO – Strafprozessordnung



§ 219 StPO, Beweisanträge des Angeklagten

(1)1 Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2 Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.


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