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StPO – Strafprozessordnung



§ 248 StPO, Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

1 Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2 Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.


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