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StPO – Strafprozessordnung



§ 286 StPO, Vertretung von Abwesenden

1 Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2 Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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