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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 21 BBG, Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

§ 21 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(1)1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(2)1 In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2 Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

  • 1.den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024).

  • 2.ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  • 3.die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
  • 4.die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  • 5.die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
  • 6.die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
  • 7.Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

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