§ 21 BBG, Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
§ 21 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(1)1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre, zu beurteilen. 2 Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2)1 In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. 2 Am Schluss der dienstlichen Beurteilung ist ein zusammenfassendes Gesamturteil abzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über