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BBG – Bundesbeamtengesetz

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§ 26 BBG, Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen

§ 26 neugefasst durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis § 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

  • 1.die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  • 2.den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
  • 3.die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, insbesondere den Einsatz von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (25. 7. 2024).

  • 4.die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
  • 5.die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
  • 6.die Festlegung von Altersgrenzen,
  • 7.die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
  • 8.die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2)1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis § 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

  • 1.das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
  • 2.den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
  • 3.die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
  • 4.die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
2 Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

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