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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 59 BBG, Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

1 Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 3 Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.


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