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BBG – Bundesbeamtengesetz

Bundesbeamtengesetz (BBG)
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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 120 BBG, Mitglieder

(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus 8 ordentlichen und 8 stellvertretenden Mitgliedern.

(2)1 Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsidentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des BMI. 2 Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von 2 anderen obersten Bundesbehörden und 4 weitere Beamtinnen und Beamte des Bundes. 3 Stellvertretende Mitglieder sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen von 2 weiteren obersten Bundesbehörden sowie 4 weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin des Innern, für Bau und Heimat oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat für die Dauer von 4 Jahren bestellt, davon 4 ordentliche und 4 stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im BMI unterstützt.


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