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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 146 BBG, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

1 Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2 Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären.


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