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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1033 BGB, Erwerb durch Ersitzung

1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2 Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


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