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§ 1085 BGB, Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

1 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2 Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis § 1088.


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