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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1126 BGB, Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen

1 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2 Die Vorschriften des § 1123 Absatz 2 Satz 1, des § 1124 Absatz 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3 Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst 3 Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.


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