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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1129 BGB, Sonstige Schadensversicherung

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Absatz 2 Satz 1 und des § 1124 Absatz 1, 3.


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