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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1297 BGB, Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens

Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).

(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl. I S. 2010).

(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.


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