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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1436 BGB, Verwaltung durch einen Betreuer

Überschrift neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

1 Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.

§ 1436 neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).


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