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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1934 BGB, Erbrecht des verwandten Ehegatten

1 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2 Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.


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