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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 57 BPersVG, Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

(1)1 Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2 Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.


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