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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 74 BPersVG, Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle soll binnen 2 Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.

(2)1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3)1 Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2 Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3 In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

(4)1 Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. 3 Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(5)1 Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. 2 Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. 3 Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.


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