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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
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BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 129 BPersVG, Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

  • 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  • 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  • 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  • 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  • 5.die Stimmabgabe,
  • 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  • 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.

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