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§ 140 HGB, Auflösungsbeschluss

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

§ 140 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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