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HGB – Handelsgesetzbuch

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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 359 HGB

(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.

(2) Ist eine Frist von 8 Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle 8 Tage zu verstehen.


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