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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 135 SGB III, Erprobung innovativer Ansätze

§ 135 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. 2 Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Mio. EUR jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

(2)1 Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. 2 Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. 3 Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.


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