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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 374 SGB III, Verwaltungsausschüsse

§ 374 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss.

(2)1 Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 § 373 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.

(4)1 Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2 Jede Gruppe kann bis zu 2 stellvertretende Mitglieder benennen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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