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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 142 SGB VI, Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

§ 142 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(1)1 Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit 2 oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2 Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2)1 Die Landesregierungen von höchstens 3 Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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