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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 271 SGB VI, Höhe der Rente

1 Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. 5. 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  • 1.Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
  • 2.freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. 2 Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.

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