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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 145 SGB VII, Regelungen in der Dienstordnung

1 Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. 2 Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zulässt, dürfen nicht vorgesehen werden.


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