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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 146 SGB VII, Verletzung der Dienstordnung

1 Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er insoweit nichtig. 2 Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluss des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.


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